– IMPRESSUM –

AGB

Katharina Axmann Photography (KAP)

FOTOGRAFIE & WEBDESIGN

1.Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen in beiden Bereichen (Fotografie & Webdesign):

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern Leistungen von Katharina Axmann Photography (KAP) bezogen werden.

1.2. KAP erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Änderung durch KAP bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 

1.4. Angebote von KAP sind freibleibend und unverbindlich. 

FOTOGRAFIE

2. Urheberrechtliche Bestimmungen Fotografie: 

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs- rechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich ver- einbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt. 

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Hersteller-bezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: 

Foto: (c) Name/Firma/Künstlername des Fotografen, Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk. 

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. 

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt. 

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen. 

3. Eigentum – Archivierung fotografischer Werke: 

3.1. Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien. 

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt. 

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf diversen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt. 

3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu. 

4. Kennzeichnung der Fotos: 

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Hersteller-bezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien. 

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. 

5. Nebenpflichten: 

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1). 

5.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lager- kosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers. 

6. Verlust und Beschädigung: 

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf aus welchem Rechtstitel immer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. 

6.2 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern. 

7. Vorzeitige Auflösung: 

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. 

8. Leistung und Gewährleistung: 

8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.. 

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 

8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend. 

8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend. 

9. Werklohn / Honorar: 

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu. 

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. 

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen. 

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten. 

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. 

9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. Die Anzahlung, etwa bei Hochzeiten verbleibt beim Fotografen, auch wenn das Shooting für das die Anzahlung geleistet wurde, aus welchen Gründen auch immer, vom Kunden abgesagt wird.  

10. Lizenzhonorar: 

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu. 

11. Zahlung: 

11.1 Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen. 

11.2 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. 

11.3 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor. 

12. Verwendung zu Werbezwecken des Fotografen: 

Der Fotograf ist sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB. 

13. Schlussbestimmungen: 

13.1 Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. 

13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird. 

13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags- gemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.). 

WEBDESIGN

1.Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe oben)

2. Urheberrechtliche Bestimmungen: 

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der von Katharina Axmann Photography gestalteten Webseiten liegen beim Auftraggeber. Der Webdesigner haftet nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte und ist diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber selbst ist versplichtet die Inhalte seiner Webseite zu prüfen, upzudaten und die Richtigkeit, Vollständigkeit sowie diese Rechtskonform zu gestalten.

2.2 Die Nutzungsbewilligung der Webseiten zum Zwecke der Eigenwerbung gilt erst nach vollständiger Bezahlung der erbrachten Leistungen. Der Webdesigner behält sich das Recht vor seinerseits die gestaltete Webseite ebenso für Eigenwerbung als Referenz anzuführen.

2.3 Sollte eine Webseite aufgrund technischen Komplikationen nicht nutzbar sein, so ist der Webdesigner nicht zur Rechenschaft zu ziehen, sprich schad- und klaglos zu halten, hinsichtlich Leistungsentgang und allgemeiner Haftbarkeit. Dies gilt auch sofern die Webseite durch einen Hackerangriff lahmgelegt und oder nachhaltig beschädigt wurde.

2.4 Der Webdesigner ist überdies nicht verpflichtet selbstständige Updates der Seiten durchzuführen. Diese erfolgen nur auf Zuruf oder über die ausdrückliche Übereinkunft zur Regelmässigkeit. Für technische Gebrechen oder die eingeschränkte Bedienbarkeit der Webseite z.B.: durch das Fehlen von Updates kann der Webdesigner nicht zur Rechenschaft gezogen werden und ist schad- und klaglos zu halten.

4. Kennzeichnung: 

4.1 Der Webdesigner behält sich das Recht vor die Webseite klar und ersichtlich zu kennzeichnen um sich als Gestalter identifizierbar zu machen.  

5. Verlust der Daten: 

5.1 Sollten die Inhalte der Webseite durch zB.: einen Hackerangriff verloren gegangen sein – so haftet der Webdesigner nicht. Der Vertragspartner ist selbst in der Pflicht ein sicheres Passwort sowie einen soliden Umgang mit seinen Daten zu pflegen. 

6. Vorzeitige Auflösung: 

Der Webdesigner ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Webdesigners weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. 

7. Leistung und Gewährleistung: 

7.1 Der Webdesigner wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Webdesigner hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Programmierung, die Auswahl der Fotos, des Hosts sowie welcher Anbieter für die Instanz gewählt werden. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Webdesigner nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Webdesigners liegen, Ausfälle die dem Host zugrunde liegen, nicht einhalten von timeline, etc.. 

9. Werklohn / Honorar: 

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Webdesigner ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu. 

9.2 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten. 

9.3 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. 

9.4 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Webdesigner mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. 

10. Lizenzhonorar: 

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Webdesigner im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu. 

11. Zahlung: 

11.1 Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Webdesigners vom Zahlungseingang als erfolgt. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Webdesigner berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen. 

11.2 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Webdesigner unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. 

12. Schlussbestimmungen: 

12.1 Für alle gegen einen Vertragspartner des Webdesigners, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. 

12.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Webdesigner richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Webdesigner verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird. 

SHOP

1.Angebote u. Leistungen

Die im Shop angebotenen Produkte und Dienstleistungen stellen kein rechtlich bindendes Angebot sowie keine Zusicherung oder Garantie dar. Sie verstehen sich als Aufforderung des Kunden zur Bestellung solange die Verfügbarkeit gegeben ist.

2. Bestellung & Vertragsabschluss

Der Vorgang gestaltet sich von der Auswahl des gewünschten Produktes oder Leistung durch den Kunden, (die Auswahl wird im Warenkorb gesammelt) – erst hier, nachdem der Schritt „zur Kasse“ gewählt wurde, kommt es zum Bestellauftrag. Vor diesem Schritt kann der Kunde seine Auswahl individuell anpassen. Nach Vollzug des Kaufes wird eine automatisch generierte Nachricht an den Käufer generiert in welcher die bestellten Artikel oder Services mit Preis aufgelistet werden. Der Kaufvertrag kommt erst nach Versand der Produkte seitens des Verkäufers und dem Eingang des dafür entrichteten Betrages zustande. Beim Kauf von Services (zb: Fotoshooting) kommt der Kaufvertrag nach dem Versand des Gutscheines seitens des Verkäufers für den gewünschten Service und dem Eingang des dafür entrichteten Betrages seitens des Käufers zustande. 

3. Lieferung & Leistungserbringung

Nach Kauf eines Gutscheins für ein Fotoshooting, obliegt es dem Käufer selbst einen Termin für die gekaufte Leistung mit dem Verkäufer zu koordinieren. Sollte keine Kontaktaufnahme seitens des Käufers zustande kommen, so gleicht dass keinem Rücktritt. Es kann hier keine Rückerstattung gefordert werden oder Barablöse erfolgen.

4. Eigentumsvorbehalt

Die gekaufte und gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers.

5. Haftung & Rücktrittsrecht

So die Ware beschädigt beim Käufer ankommt, haftet der Verkäufer nur insofern als dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers vorliegt. Schäden die durch den Transport entstanden sind, haben nichts mit dem Verkäufer zu tun – für diese Schäden, haftet der Verkäufer nicht.

Jeder Käufer kann vom Kaufvertrag  innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an Katharina Axmann Photography per Mail: info@katharina-axmann.com zu schicken. Nach schriftlich erklärtem Rücktritt ist die Ware unversehrt zurück zu senden – in diesem Fall trägt der Käufer die Kosten für das Porto selbst.

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